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DBA VAE (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Vereinigte Arbabische Emirate (VAE); Abkommen – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)) Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 88/2004, gültig ab 01.09.2004

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Vereinigten Arabischen Emirate;

b) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck “Vereinigte Arabische Emirate” die Vereinigten Arabischen Emirate, und, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, welches als Staatsgebiet der Souveränität unterliegt, ebenso wie die Küstengewässer, den Luftraum und die unterseeischen Gebiete, über die die Vereinigten Arabischen Emirate in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsrechte ausüben, einschließlich des Festlandes und der Inseln, die ihrer Rechtsprechung in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen unterliegen;

d) bedeutet der Ausdruck “Steuer”, je nach dem Zusammenhang, österreichische Steuer oder Steuer der V.A.E.;

e) umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in den Vereinigten Arabischen Emiraten: den Minister für Finanzen und Industrie oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

j) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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WAAAF-30951