Artikel 24 METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden dürfen.
(3) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
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