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DBA VAE (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Vereinigte Arbabische Emirate (VAE); Abkommen – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)) PROTOKOLL

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Der OECD-Kommentar, der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann, stellt eine Auslegungshilfe dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung im OECD-Kommentar wäre eine einheitliche Auslegung im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu suchen.

Zu Artikel 4

Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 umfasst der Ausdruck “ansässige Person” in den Vereinigten Arabischen Emiraten:

a) die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate oder ihre Gebietskörperschaften;

b) nach öffentlichem Recht errichtete staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank, Fonds, Körperschaften, Behörden, Stiftungen, Agenturen oder ähnliche Rechtsträger, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet worden sind;

c) die im Buchstaben a des Absatzes des Protokolls mit der Überschrift „Zu Artikel 10” genannten qualifizierten staatlichen Einrichtungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Zu Artikel 7 Absatz 8

Es gilt als vereinbart, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes einer Personengesellschaft, der die Grundlage für die Ermittlung des Gewinnanteils der Gesellschafter bildet, bei der Personengesellschaft entstandene Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen des innerstaatlichen Steuerrechts und nach Artikel 7 dieses Abkommens abzugsfähig sind.

Zu den Artikeln 7, 10 und 24

Es gilt als vereinbart, dass der Transfer von Gewinnen einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, vom anderen Vertragsstaat in den erstgenannten Staat im anderen Vertragsstaat nicht besteuert wird.

Zu Artikel 10

In Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bedeutet der Ausdruck “qualifizierte staatliche Einrichtung” jede Einrichtung oder Institution, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihren Gebietskörperschaften steht und umfasst die folgenden Einrichtungen:

a) In den Vereinigten Arabischen Emiraten:

(i) die Zentralbank der Vereinigten Arabischen Emirate,

(ii) die Emirates Investment Authority,

(iii) die Abu Dhabi Investment Authority,

(iv) den Abu Dhabi Investment Council,

(v) die Investment Corporation of Dubai,

(vi) die Mubadala Investment Company,

(vii) die Abu Dhabi Developmental Holding Company (ADQ),

(viii) die International Petroleum Investment Company (IPIC),

(ix) den Abu Dhabi Retirement Pensions and Benefits Fund,

(x) die General Pension and Social Security Authority;

(xi) jede Einrichtung, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Vereinigten Arabischen Emirate, der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihrer Gebietskörperschaften steht, nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

b) in Österreich:

(i) die Oesterreichische Nationalbank (OeNB);

(ii) jede Einrichtung, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Republik Österreich steht, nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

(Anm.: Abs. „Zu den Artikeln 8 und 13“ aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2022)

Zu den Artikeln 11 und 13

Für die Auslegung der Artikel 11 und 13 gilt als vereinbart, dass Zinsen und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, oder von Anleihen oder Obligationen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, einschließlich der Regierung, der Finanzinstitute oder Investmentgesellschaften dieses Staates bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen.

Zu Artikel 23

Artikel 23 hindert einen Vertragsstaat nicht daran, für Einkünfte aus Quellen dieses Staates, die eine im anderen Staat ansässige Person bezieht, eine direkte Entlastung von der Steuer zu gewähren, wenn diese Einkünfte von der Steuer im erstgenannten Staat befreit sind oder gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens einer ermäßigten Steuer unterliegen und die Berechtigung, sich auf die Abkommensvorteile berufen zu können, durch eine von den Steuerbehörden des Vertragsstaats, in dem der Empfänger der Einkünfte ansässig ist, ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Artikel 23 darf zu keiner Diskriminierung einer in Österreich ansäßigen Person verglichen mit der Behandlung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Person führen.

Zu Artikel 27

(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde desersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staatvorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f)eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.(ii) Es gilt als vereinbart, dass der in Artikel 27 vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“ fishing expeditions”).

(iii) In Bezug auf den letzten Satz des Artikels 27 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Absatz 1 des Protokolls betreffend die „Auslegung des Abkommens“ gilt als vereinbart, dass der Auslegungshilfe in Ziffer 12.3 des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann, zu folgen ist. Bei der Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates führt der ersuchende Staat die anderen nichtsteuerlichen Zwecke an, für die er die Informationen verwenden will, und teilt die Gerichts- und Justizbehörden mit, mit denen er die Informationen teilen wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Abu Dhabi, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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WAAAF-30951