DBA Südafrika (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Südafrika; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)) Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt, BGBl. III Nr. 40/1997, gültig ab 06.02.1997

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb oder der Vermietung und Verpachtung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und der Vermietung und Verpachtung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden sind, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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