Artikel 30 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat bis spätestens 30. Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Jahr des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
(2) In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Pretoria, am , in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
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MAAAF-30950