Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:
a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt; und
b) in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats beginnen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt.
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