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DBA Südafrika (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Südafrika; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)) Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. III Nr. 40/1997, gültig ab 06.02.1997

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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MAAAF-30950