Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Die zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
a) in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
1. die Abgabe und die Steuer vom Gewinn,
2. die Lohnsteuer,
3. die Steuer von Einkünften aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit,
4. die Landwirtschaftssteuer,
5. die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen,
6. die Haussteuer,
7. die Abgabe vom Vermögen
(im folgenden als „tschechoslowakische Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Österreich:
1. die Einkommensteuer,
2. die Körperschaftsteuer,
3. die Aufsichtsratsabgabe,
4. die Vermögensteuer,
5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind,
6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer,
7. die Grundsteuer,
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.
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