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DBA Slowakei (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Slowakei; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)) Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. Nr. 34/1979, gültig ab 01.01.1993

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von See- oder Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser See- oder Binnenschiffe und Luftfahrzeuge dient, erzielt, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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PAAAF-30949