Artikel 30 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kündigen, vorausgesetzt, dass mindestens sechs Monate vorher auf diplomatischem Weg eine schriftliche Kündigung erfolgt ist. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt; und
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bukarest, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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FAAAF-30948