Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND RENTEN
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Der Ausdruck “Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
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FAAAF-30948