Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit im Rahmen von Kultur- oder Sportaustauschprogammen bezogen werden, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten geeinigt haben und die nicht mit Gewinnabsicht durchgeführt werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, ausgenommen.
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FAAAF-30948