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DBA Korea (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Korea; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)) Artikel 23, BGBl. Nr. 486/1987, gültig von 01.12.1987 bis 29.03.2002

Artikel 23

(1) Bei einer in Korea ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Nach Maßgabe der koreanischen Steuergesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Korea zu zahlenden Steuer auf die koreanische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte aus österreichischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (ausgenommen im Falle einer Dividende die Steuer auf Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt wird) auf die für diese Einkünfte zu zahlende koreanische Steuer angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Teilbetrag der koreanischen Steuer nicht übersteigen, der sich zum Gesamtbetrag verhält wie die Einkünfte aus Quellen innerhalb Österreichs zu den gesamten der koreanischen Steuer unterliegenden Einkünften.

(2) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Korea besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Abs. 2, 11, 12 und Artikel 13 Abs. 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Für die Anwendung der lit. b ist die von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen von Aktien in Korea erhobene Steuer, ungeachtet einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach koreanischem Recht oder gemäß diesem Abkommen, mit 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder der Veräußerungsgewinne anzusetzen.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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VAAAF-30947