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DBA Korea (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Korea; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)) Artikel 19, BGBl. Nr. 486/1987, gültig von 01.12.1987 bis 29.03.2002

Artikel 19

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen und Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea und der koreanischen Handelsförderungsgesellschaft (Korea Trade Promotion Corporation) gezahlt werden und im Falle Österreichs auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die von den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der Österreichischen Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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VAAAF-30947