Übergangsrecht
Artikel 9 (Anm.: Zu den Art. 2, 10, 12, 13, 14, 19, 20 und 23, BGBl. Nr. 486/1987)
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.
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VAAAF-30947