PROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, daß die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.
1. In bezug auf Artikel 2 Absatz 3 lit. a wird davon ausgegangen, daß das Abkommen für die koreanische Verteidigungsabgabe gilt, soweit sie im Verhältnis zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer erhoben wird.
2. In bezug auf Artikel 8 Absatz 1 sollen Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen, die zum Fischfang, zum Fangen mit Schleppnetzen oder Zugnetzen verwendet werden, als Einkünfte behandelt werden, die unter diesen Absatz fallen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten dieses Protokoll, das in gleicher Weise verbindlich und gültig sein soll, als ob es Wort für Wort in das Abkommen aufgenommen wäre, unterzeichnet.
GESCHEHEN in Seoul in zwei Urschriften am in englischer Sprache.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-30947