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DBA Korea (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Korea; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)) Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 486/1987, gültig ab 01.12.1987

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Korea“ das Gebiet der Republik Korea einschließlich der an die Hoheitsgewässer der Republik Korea angrenzenden Gebiete, die nach dem Recht der Republik Korea und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht derzeit oder in Zukunft als Gebiete bestimmt werden, in denen die Republik Korea Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Korea oder Österreich;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die koreanische oder die österreichische Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

i) in Korea: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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VAAAF-30947