Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Korea:
i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) in Österreich:
i) in bezug auf an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, bezahlt werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
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VAAAF-30947