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DBA Korea (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Korea; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)) Artikel 28 Anspruch auf Vergünstigungen, BGBl. III Nr. 6/2023, gültig ab 01.03.2023

Artikel 28 Anspruch auf Vergünstigungen

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.“

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VAAAF-30947