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DBA Korea (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Korea; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)) Artikel 21 Andere Einkünfte, BGBl. Nr. 486/1987, gültig ab 01.12.1987

Artikel 21 Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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VAAAF-30947