Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2002)
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VAAAF-30947