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AuslBG Anlage D Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

Anlage D Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2


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Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit
20
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer
20
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
1
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
5
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2)
10
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2)
10
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1)
15
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Zusatzpunkte
maximal anrechenbare Punkte: 30
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000
10
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich
10
Alter bis 35 Jahre
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
85
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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