AuslBG Anlage D Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen
gemäß § 24 Abs. 2
Anlage D Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
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Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse
oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären
Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger
Mindestdauer | 20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder
Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in
Österreich | 30 |
Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren
Sprachverwendung (A2) | 5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften
selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2) | 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen
Sprachverwendung (B2) | 10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung
(C1) | 15 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
(B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
(B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur
selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von
mindestens € 50.000 | 10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch
eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
Alter bis 35 Jahre | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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