Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung
§ 7.
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2) Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3) Die Geltungsdauer der im Rahmen von Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit des betreffenden Kontingentes zu beschränken. Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes erteilt werden.
(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 6 Abs. 3 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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