Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung
§ 5.
(1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 13 NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen.
(1a) Die nach § 13 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.
(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen
erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.
(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.
(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
(5a) Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als erfüllt.
(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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