Schlußbestimmungen
§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, soweit es lit. c betrifft, des § 18 Abs. 13, soweit es § 5 Abs. 1 betrifft, und des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;
4. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
5. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit die Bergbehörden betroffen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
6. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944