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AuslBG § 35., BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 31.12.1997

Schlußbestimmungen

§ 35.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, soweit es lit. c betrifft, des § 18 Abs. 13, soweit es § 5 Abs. 1 betrifft, und des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;

4. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

5. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit die Bergbehörden betroffen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

6. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944