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AuslBG § 30a., BGBl. Nr. 895/1995, gültig von 01.01.1996 bis 30.06.2002

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 30a.

Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944