AuslBG § 30., BGBl. Nr. 709/1993, gültig von 01.06.1994 bis 30.06.1994

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 30.

In diesem Verfahren hat das Landesarbeitsamt Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944