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AuslBG § 28b. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz, BGBl. Nr. 776/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 28b. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern, die vor Vergabe öffentlicher Aufträge um diese Auskunft ersuchen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob den im Ersuchen genannten Unternehmen (Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern) eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes zuzurechnen ist.

(2) Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen Verletzungen dieses Bundesgesetzes in Unternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) Liegt kein rechtskräftiger Strafbescheid vor sowie in den Fällen des Abs. 5 hat die Auskunft nach Abs. 1 zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vorliegt. Andernfalls hat die Auskunft zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(5) Der erste nach dem ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist bei Erteilung der Auskunft nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Der zweite nach dem ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt seiner Rechtskraft, jeder weitere rechtskräftige Strafbescheid nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des jeweils letzten Strafbescheides nicht mehr zu berücksichtigen.

(6) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung aller Strafbescheide, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen beziehen, zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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