Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 28b. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat Unternehmern als Bietern, Bewerbern oder Subunternehmern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie nicht wegen einer wesentlichen Verletzung dieses Bundesgesetzes bestraft wurden.
(2) Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Antragstellers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Inhaber des Unternehmens, im Fall des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ oder ein gemäß § 28a Abs. 3 für ein Unternehmen des Antragstellers von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen wesentlicher Verletzungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 2) rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 darf wegen der ersten nach dem erfolgten rechtskräftigen Bestrafung nicht verweigert werden. Im Fall der zweiten rechtskräftigen Bestrafung sind Strafbescheide nach Ablauf eines Jahres, im Fall jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung von Strafbescheiden, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen (Abs. 2) beziehen, zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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