Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 28b. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
(1) Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen an Bieter, Bewerber und Subunternehmer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz über Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einem Bieter, Bewerber oder Subunternehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn nicht festgestellt wurde, wenn weder der Antragsteller selbst gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nach dem rechtskräftig bestraft wurde noch eine nach dem erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen der Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, für die der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 VStG in der jeweils geltenden Fassung zu haften hat.
(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 darf wegen der ersten nach dem erfolgten rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nicht verweigert werden. Ein wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 verhängtes Straferkenntnis ist bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 im Fall der zweiten Bestrafung nach Ablauf von einem Jahr, im Fall der dritten und jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist trotz Vorliegens einer nach Abs. 3 zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden sind verpflichtet, je eine Abschrift von rechtskräftigen Strafbescheiden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den allenfalls gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftenden unverzüglich zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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