AuslBG § 28a. Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren, BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994
Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 28a. Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren
Das Landesarbeitsamt hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944