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AuslBG § 27a., BGBl. I Nr. 126/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 27a.

(1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen alle zur Wahrnehmung der in den § 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

(2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:

1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie

2. das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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