Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 27a.
(1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den § 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944