Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 27.
Rechtshilfe
(1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.
(2) Die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Arbeitsinspektorate haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeteten (Anm.: richtig: begründeten) Verdacht gelangen, daß bei der Beschäftigung von Ausländern eine Übertretung sozialversicherungsrechtlicher, finanzrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gelangt eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so ist sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAF-30944