Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 24.
Durchführung der ärztlichen Untersuchung
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jene Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 übertragen wird. Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen Untersuchungseinrichtungen vorhanden sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst binnen einer Woche nach Verständigung des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu untersuchenden Ausländer durchgeführt werden muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung derselben festgestellt wurden.
(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Österreichischen Ärztekammer bzw. dem Träger der ermächtigen Einrichtung zu regeln.
(3) Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (§ 19 Abs. 7) sind die im Abs. 2 genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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