AuslBG § 23., BGBl. Nr. 231/1988, gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Abschnitt V Verfahren

§ 23.

Verwaltungsausschüsse

(1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

(2) Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.

(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2 müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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