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AuslBG § 22. Ausländerausschuß, BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2011

Abschnitt V Verfahren

§ 22. Ausländerausschuß

(1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAF-30944