Abschnitt V Verfahren
§ 22.
(1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1, ist der Ausländerausschuß anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als selbständiger Ausschuß des gemäß § 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bestehenden Beirates für Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten abschließend.
(3) Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages, zwei Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zusammen. Diese Vertreter müssen dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder angehören.
(4) Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet der Abs. 1 bis 3 die für den Beirat für Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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