AuslBG § 20e. Rot-Weiß-Rot – Karte plus, BGBl. I Nr. 72/2013, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017

Abschnitt V Verfahren

§ 20e. Rot-Weiß-Rot – Karte plus

(1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer

1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder

2. als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten

1. eines Erholungsurlaubes,

2. des Wochengeldbezugs,

3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-KarenzgesetzVKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,

5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6. einer Krankheit, für deren Dauer das EntgeltfortzahlungsgesetzEFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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