Abschnitt V Verfahren
§ 20a.
(1) über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen und von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944