AuslBG § 20a., BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994
Abschnitt V Verfahren
§ 20a.
(1) über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist vom Arbeitsamt binnen vier Wochen und vom Landesarbeitsamt binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944