Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17. Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
(1) Ausländer, die
1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2) In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944