Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.
Einschränkung des Geltungsbereiches
Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944