Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 16. Widerruf
(1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944