AuslBG § 16. Widerruf, BGBl. I Nr. 72/2013, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2013

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 16. Widerruf

(1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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