Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 15a.
Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944