Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 15a.
(1) Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 2 ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(3) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 und 4 während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(4) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944