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AuslBG § 15., BGBl. Nr. 475/1992, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 15.

(1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder

2. der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder

3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn

a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder

5. der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

(3) Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 3 normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles.

(4) Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist.

(5) Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen.

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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