Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14f.
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944