zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AuslBG § 14f., BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 14f.

(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder

2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.

(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAF-30944