Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14e. Verlängerung der Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944