AuslBG § 14e., BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005
Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14e.
(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
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